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Die Betriebsratswahl 

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Die meistgestellten Fragen im Vorfeld der Betriebsratswahl

Wer ist wahlberechtigt?
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer/-innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Wer kann gewählt werden?
Gewählt werden kann jede/-r, der/die wahlberechtigt ist und 6 Monate dem Betrieb angehört. Ausnahmen hierzu gelten bei Betrieben, die noch keine 6 Monate bestehen.

Wer ist Arbeitnehmer/-in des Betriebes?
Leitende Angestellte sind von der Wahl zum Betriebsrat ausgeschlossen. Wer Leitende/r Angestellte/r ist, definiert das Betriebsverfassungsgesetz und ist vom Wahlvorstand zu prüfen. Praktikantinnen, studentische und sonstige Aushilfen, Beschäftigte mit befristeten Arbeitsverträgen, Teilzeitbeschäftigte und Auszubildende sind Arbeitnehmer/-innen des Betriebes.
Im Falle von Honorar- und Werkverträgen muss der Wahlvorstand prüfen, ob eine "Scheinselbstständigkeit" vorliegt.
Leiharbeitnehmer/-nnen (nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) haben weder ein aktives noch passives Wahlrecht.

Werde ich nicht entlassen, wenn ich kandidiere?
Wahlbewerber und Mitglieder des Wahlvorstandes haben einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser geht über den Zeitraum des Wahlvorganges hinaus und beträgt für Wahlvorstandsmitglieder und Wahlbewerber 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Für gewählte Betriebsratsmitglieder besteht ein genereller Kündigungsschutz für die Amtsperiode (4 Jahre) und für ein Jahr darüber hinaus.

Kann ich das Unternehmen verlassen, wenn ich in den Betriebsrat gewählt wurde?
Natürlich ist die persönliche Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der eigenen beruflichen Entwicklung nicht eingeschränkt. Man kann jederzeit von seinem Wahlamt zurück treten und auch das Unternehmen verlassen. Es rückt dann ein Ersatzmitglied aus der Kandidatenliste nach.

Aus wie vielen Mitgliedern würde der Betriebsrat bestehen?
Für die Größe des Betriebsrats ist die Anzahl der Beschäftigten im Unternehmen entscheidend. Der Betriebsrat besteht bei >5 – 20 Mitarbeitern aus einem Betriebsratsmitglied; bei > 21 – 50 Mitarbeitern aus 3 BR-Mitgliedern, bei > 50 – 150 aus 5 BR-Mitgliedern, bei >150 – 300 aus 7 Mitgliedern usw. Gibt es an mehreren Standorten eines Unternehmens Betriebe, dann muss jeder Betrieb seinen eigenen Betriebsrat wählen. Existieren Tochter- bzw. Schwesterfirmen, so ist vom Wahlvorstand (bzw. den Wahlvorständen in den einzelnen Betrieben) zu prüfen, ob die Firmen dennoch einen gemeinsamen Betrieb bilden (hierzu gibt es rechtliche Vorschriften) oder ob jeder einzelne Betrieb am Standort einen eigenen BR wählen muss. Es besteht dann die Möglichkeit, dass die gewählten Betriebsräte einen sogenannten Gesamt- oder eben Konzernbetriebsrat bilden, der sich um betriebsübergreifende Themen kümmert.

Kann eine gleichmäßige Vertretung aller Abteilungen gewährleistet werden?
Dies hängt zunächst davon ab, ob sich Kandidaten/innen aus allen Abteilungen finden. Bei der Wahl können alle wahlberechtigten Beschäftigten so viele Stimmen vergeben, wie BR-Mitglieder zu wählen sind. Dabei kann jeder auf eine gleichmäßige Verteilung der Stimmen nach Abteilungen achten. Letztendlich sollte aber das Vertrauen, das die Kandidatin oder der Kandidat genießt, entscheidend bei der Vergabe der Stimmen sein.

Wer ist überhaupt geeignet, um zum Betriebsrat zu kandidieren? Welche Qualifikation muß eine Kandidatin oder ein Kandidat mitbringen?
Eigentlich sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die bereit sind, die Interessen aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen couragiert gegenüber der Geschäftsleitung zu vertreten, geeignet.
Entscheidend ist nicht eine bestimmte Qualifikation, sondern allein das ausgesprochene Vertrauen der Kolleginnen und Kollegen bei der Wahl. Das notwendige Wissen kann man sich nach der Wahl durch Schulungen (z.B. ver.di, connexx.av, DGB und ihre Bildungsträger) sowie bei anderen anerkannten Bildungsträgern aneignen.

Können Wahlvorstandsmitglieder auch zum Betriebsrat kandidieren?
Selbstverständlich können auch Wahlvorstandsmitglieder kandidieren, da möglicherweise sonst von den Aktiven gar keine Wahl eingeleitet würde, wenn sie sich für das eine oder andere entscheiden müssten. Manipulationen durch Wahlvorstandsmitglieder sind in Deutschland bisher noch nie bekannt geworden.

Müssen die Wahlordnungsvorschriften alle konkret eingehalten werden?
Um eine Anfechtung der Wahl zu vermeiden, empfiehlt es sich dringend, die Wahlvorschriften konsequent einzuhalten. Sprich: JA, absolut!

Welche Unterstützung bieten die ver.di-Projekte connexx.av und T.I.M. einem gewählten Betriebsrat?
Wir beraten den Betriebsrat in allen rechtlichen, politischen sowie strategischen Fragestellungen. Wir begleiten und coachen Betriebsräte in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber und bei der Vorbereitung von Betriebsversammlungen. Mitglieder der Gewerkschaft, ob Betriebsratsmitglied oder Nicht-Betriebsratsmitglied erhalten von uns vollen Arbeitsrechtsschutz, umfangreiche Serviceleistungen und aktuelle Informationen (siehe connexx.av und T.I.M.-Homepage). Wir vermitteln außerdem Kontakte zu anerkannten Fachanwälten für Arbeitsrecht und wir bieten Seminare zur Weiterbildung von Betriebsräten an. Eine Plattform zum Austausch mit anderen Betriebsräten aus den Branchen New Media, IT, AV-Produktion, Film und Privater Rundfunk steht selbstverständlich über Internet oder face-to-face regional und bundesweit zur Verfügung. Auf Wunsch organisieren wir auch fach- und branchen- und betriebsspezifische Seminare.

Noch mehr Fragen zur Wahl eines Betriebsrates? Dann zögern Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen.



 

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